Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Delikte (sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie) angemessen zu erhöhen. Ausserordentliche Umstände, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Nachdem vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, kommt hinsichtlich des Strafmandats der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014 (Verurteilung zu einer Geldstrafe) mangels Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafe in Betracht.