I.1.3 (die weiteren Delikte z.N. der Straf- und Zivilklägerin beging der Beschuldigte im selben Gefüge während eines langen Zeitraums), so dass auch hierfür Freiheitsstrafen auszusprechen sind, dies umso mehr, als sämtliche Delikte von derselben Motivation getragen sind. Demnach ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die sexuellen Handlungen z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3 als schwerstes Delikt den Ausgangspunkt bilden (Einsatzstrafe). Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art.