Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen die weiteren sexuellen Handlungen z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie die Pornografie vorliegend in derart engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3 (die weiteren Delikte z.N. der Straf- und Zivilklägerin beging der Beschuldigte im selben Gefüge während eines langen Zeitraums), so dass auch hierfür Freiheitsstrafen auszusprechen sind, dies umso mehr, als sämtliche Delikte von derselben Motivation getragen sind.