I.1.3 (Übergriffe in W.________) ohnehin nur mit Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden kann (vgl. dazu nachfolgend), wäre für die weiteren Delikte (sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie, beides wiederum z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1) theoretisch auch Geldstrafen möglich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen die weiteren sexuellen Handlungen z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie die Pornografie vorliegend in derart engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Anklageschrift Ziff.