44 16. Strafart / Vorgehen / Keine Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Pornografie schuldig gemacht. Diese Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (sexuelle Handlungen mit Kindern, Art. 187 Ziff. 1 StGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Pornografie, Art. 190 Abs. 1 StGB) bestraft. Während das Verschulden für die sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Strafund Zivilklägerin 1 gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3 (Übergriffe in W.___