15. Allgemeine Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und der Gesamtstrafenbildung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 535 f., S. 85 f. der Urteilsbegründung) verwiesen. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verschlechterungsverbot zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile der einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden;