[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Im vorliegenden Fall ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die zur Diskussion stehenden Delikte nicht milder, weshalb altes Recht anzuwenden ist.