Der Beschuldigte zeigte C.________ die Aufnahme mehrfach und überliess sie ihr zusätzlich, indem er ihr den Film mit nach Hause gegeben hatte. Der Beschuldigte handelte klarerweise vorsätzlich und wusste, dass es sich um eine pornografische Darstellung handelt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Pornografie z.N. von C.________ gemäss Ziffer I.3 der Anklageschrift schuldig zu sprechen.