Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht ersichtlich. Der Beschuldige ist demnach der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig zu sprechen.