Schliesslich ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Wohnung seiner Lebenspartnerin, Frau L.________, von der Straf- und Zivilklägerin 1 oral befriedigen liess und er ihr zudem seine Eichel in die Vagina einführte. Der Beschuldigte hat diese Handlungen an C.________ vorgenommen, als diese zwischen 11 und 13 Jahre alt war. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht ersichtlich.