42 Der Beschuldigte handelte sodann rechtswidrig und schuldhaft, weshalb ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen an Montagnachmittagen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, zu erfolgen hat. 12.5 Subsumtion AKS Ziff. I.1.4 (Handlungen im Haus von Frau L.________) Schliesslich ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Wohnung seiner Lebenspartnerin, Frau L.___