Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 in seiner Wohnung in W.________ mehrmals (erwiesen sind rund 40 Treffen an Montagnachmittagen) traf, wobei es u.a. zu Küssen, Oralverkehr an der Straf- und Zivilklägerin 1 und oraler Befriedigung des Beschuldigten gekommen ist. Weiter hat der Beschuldigte mehrmals seine Eichel in die Vagina der Straf- und Zivilklägerin 1 eingeführt. Auch bei diesen Tathandlungen handelt es sich klarerweise um sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte handelte wiederum vorsätzlich.