Der Beschuldigte handelte auch hier vorsätzlich und ohne erkennbaren Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund. Es hat ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, zu erfolgen. 12.4 Subsumtion AKS Ziff. I.1.3 (Handlungen in der Wohnung in W.________) Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 in seiner Wohnung in W.___