) Der Beschuldigte berührte die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrem Zimmer in V.________ u.a. am ganzen Körper, steckte ihr einen Finger in die Scheide, vollzog an ihr Oralsex, liess sich von ihr oral befriedigen und onanierte schliesslich vor ihr bis zum Orgasmus. Dass es sich dabei um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Beschuldigte handelte auch hier vorsätzlich und ohne erkennbaren Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund.