Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dass die Straf- und Zivilklägerin 1 im Tatzeitpunkt erst 11 oder 12 Jahr alt war, musste dem Beschuldigten ohne weiteres bekannt sein. Der Beschuldige ist somit wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 1. Juni 2014 in U.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig zu sprechen. 12.3 Subsumtion AKS Ziff. I.1.2 (Handlungen im Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 1 in V.________) Der Beschuldigte berührte die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrem Zimmer in V.___