Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Brüste der Straf- und Zivilklägerin 1 berührte, ihr auf das Gesäss schlug und ihr dabei sagte, er «brätsche» (= Geschlechtsverkehr vollziehen) sie. Im konkreten Kontext des Herantastens an die weitergehenden sexuellen Handlungen resp. des vom Beschuldigten geschaffenen sexualisierten Umfelds stellt sowohl das Betasten der Brüste der Straf- und Zivilklägerin 1 als auch das Schlagen auf deren Hintern verbunden mit der Aussage, er «brätsche» (= Geschlechtsverkehr vollziehen) sie, sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB dar. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.