1 Abs. 3 StGB). Bei dieser Tatbestandsvariante wird das Kind durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle Handlung einbezogen. Erforderlich ist, dass das Kind die sexuelle Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnimmt, wobei das Kind das Sexuelle an der Handlung nicht erkennen oder verstehen muss (MAIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 187 StGB). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Zudem ist erforderlich, dass der Täter