Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Charakters von Küssen. Während Küsse auf den Mund oder Wange i. d. R. keine sexuellen Handlungen darstellen, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlungen qualifiziert. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext aber unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 11 zu. Art. 187 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O, N. zu Art. 187 StGB). Tatbestandsmässig handelt auch, wer ein Kind in sexuelle Handlungen einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).