Gemäss dieser Tatbestandsvariante muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen sind u.a. der Beischlaf; orale und anale Penetration; Reiben des Geschlechtsteils des Täters an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen (auch unter den Büstenhalter oder unter den Kleidern); spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern; ein Zungenkuss;