40 S. 16 f. der Urteilsbegründung): Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes festzuhalten: Die Feststellung, dass eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung vorliegt, ist ein Werturteil; dabei ist notwendig, dass die Handlung im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Der Begriff der sexuellen Handlung ist deshalb relativ: Ein Verhalten kann im Zusammenhang mit Art. 187 StGB darunterfallen, bei den Delikten gegen die sexuelle Freiheit jedoch nicht.