StGB) erfolgen. Die Vorinstanz hat es unterlassen, den Beschuldigten – pro forma – vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Straf- und Zivilklägern 2, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 23. Januar 2015, freizusprechen. Dies ist oberinstanzlich nachzuholen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 23. Januar 2015 in U.________ und V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung