z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, einzustellen. Hinsichtlich des Tatzeitraums vom 1. Dezember 2012 bis 23. Januar 2015, in welchem die Straf- und Zivilklägerin noch nicht 16 Jahre alt war, darf – wie erwähnt – bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB enthält die höhere Strafdrohung als Art. 188 Ziff. StGB) erfolgen.