6.2 erwogen, ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen (zum Würdigungsvorbehalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung siehe pag. 357), angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in U.________ und V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, einzustellen.