Die Vorinstanz ging hinsichtlich der dem Beschuldigten in Ziff. I.2 der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen in dubio pro reo davon aus, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 zum Tatzeitpunkt bereits 16 Jahre alt war und legte den Tatzeitraum daher auf den 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 fest. Den so festgesetzten Tatzeitraum darf die Kammer bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erweitern. Wie oben unter Ziff. 6.2 erwogen, ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen (zum Würdigungsvorbehalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung siehe pag.