_ bewohnt, nicht durchsucht. Hinsichtlich der konkreten Aussagen des Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 514 f., S. 64 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf einmal mehr pauschal, führte etwa aus, dass er gar keine Ahnung vom Internet habe und ging zum Gegenangriff über. Er machte die Mutter (K.________) für alles verantwortlich, da diese ihrer Tochter den Pornokanal zugänglich gemacht habe. Die Strategie des Beschuldigten, auch diese Vorfälle als von der Mutter in Schädigungsabsicht erfunden darzustellen, erscheint jedoch nicht zielführend.