Sie konnte den Inhalt des Films aber dennoch recht gut beschreiben. Dass beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung im Geschäft in W.________ und der dortigen Wohnung kein pornografisches Material sichergestellt werden konnte, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Frau K.________ den Beschuldigten frühzeitig mit den Vorwürfen konfrontierte, weshalb er genügend Zeit gehabt hätte, um belastendes Material verschwinden zu lassen. Im Übrigen wurde das Haus des Beschuldigten, welches er mit Frau L.________ bewohnt, nicht durchsucht.