Gerade diese Aussagen zum Nebengeschehen sind äusserst originell und enthalten räumliche Verknüpfungen, die nicht erfunden sein können. Weiter finden sich in den Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin 1 passend zum Vorfall jeweils Gesprächs- und Gefühlsschilderungen (vgl. dazu insb. die integrale Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz auf pag 513 f., S. 63 f. der Urteilsbegründung). Die Handlungen im Film beschrieb die Straf- und Zivilklägerin so: Zwei jungen Frauen hätten einer anderen jungen Frau, welche in Unterwäsche unter der Dusche gestanden sei, Bonbons vom Köper gegessen.