Die Straf- und Zivilklägerin 1 machte bezüglich dieses Vorfalls wiederum detaillierte und etliche originelle Aussagen. So führte sie etwa aus, der Beschuldigte habe die Zimmertür abgeschlossen, die Fensterstoren runtergelassen und dann den Film laufen lassen (pag. 32). Weiter gab sie an, wenn er (der Beschuldigte) sie ange-