Die Vorinstanz beschränkte den Tatzeitraum hier auf den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015. 11.6.2 Würdigung Es stellt sich auch bezüglich dieses Vorwurfs die grundsätzliche Frage, ob die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 als glaubhaft angesehen werden können. Die Vorinstanz hat dies mit einer sehr ausführlichen und zutreffenden Aussagenwürdigung bejaht, darauf kann verwiesen werden (pag. 513 ff, S. 63 ff. der Urteilsbegründung). Die Straf- und Zivilklägerin 1 machte bezüglich dieses Vorfalls wiederum detaillierte und etliche originelle Aussagen.