I.3 der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Pornographie, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 30. Juni 2016 in W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht zu haben, indem er: der Privatklägerin manchmal vor den sexuellen Handlungen (siehe vorstehend) einen Pornofilm mit drei ca. 16-18 jährigen Frauen zeigte, worin die eine in Unterwäsche aus Bonbons unter der Dusche stand und die beiden anderen ihr die Bonbons vom Körper assen und indem er ihr diesen Film zum Schauen mit nach Hause (V.________) gab, wobei sie das eigentlich nicht wollte, sich jedoch nicht getraute «Nein» zu sagen.