Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass sich der Vorfall im Haus des Beschuldigten in V.________ so zugetragen hat, wie ihn die Straf- und Zivilklägerin 1 geschildert hat und wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Zu erwähnen ist, dass der Vorfall gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zeitlich zwar nicht präzise eingeordnet werden kann. Der Anklagegrundsatz wird dadurch aber - wie die Vorinstanz zur Recht festhält - nicht verletzt, da sich der angeklagte Sachverhalt (einmalige sexuelle Übergriffe im Haus des Beschuldigten) deutlich von den anderen Anschuldigungen unterscheidet.