Der Beschuldigte dagegen hat sich mit seinen Angaben auch hinsichtlich dieses Vorfalls selber belastet. Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass sich der Vorfall im Haus des Beschuldigten in V.________ so zugetragen hat, wie ihn die Straf- und Zivilklägerin 1 geschildert hat und wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Zu erwähnen ist, dass der Vorfall gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zeitlich zwar nicht präzise eingeordnet werden kann.