10 verwiesen, wo ausführlich dargelegt wurde, dass die Vorwürfe kaum erfunden sein können und eine Falschbezichtigung auszuschliessen ist. Die Argumentation des Beschuldigten ist daher klarerweise zu verwerfen und die Kammer ist davon überzeugt, dass sich C.________ – zumindest einmal – im fraglichen Haus in V.________ aufgehalten hat. Für den Beschuldigten hätte im Übrigen kein Grund bestanden, über diesen Umstand zu lügen (grundsätzlich wäre es ja unverfänglich, wenn sich die Tochter seiner Freundin einmal bei ihm zu Hause aufgehalten hätte), wenn er nichts zu verbergen hätte.