Die Aussage des Beschuldigten, wonach C.________ nie im Haus von Frau L.________ gewesen sei, ist angesichts des Umstandes, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 das Innere des Hauses beschreiben konnte (ihre Beschreibung stimmte denn auch mit derjenigen von Frau K.________ überein), alles andere als glaubhaft. Der Beschuldigte bringt hierzu vor, es sei durchaus möglich, dass die Mutter ihrer Tochter erzählt habe, wie die Wohnung aussehe (zumal die Beschreibung der Wohnung einfach sei). Dies kann tatsächlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint jedoch kaum realistisch. Dass die Mutter einen Vorfall in einem Haus, in welchem C.______