Das Haus, in welchem der Beschuldigte zusammen mit seiner Lebensgefährtin wohnte – in welchem die Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss den Aussagen des Beschuldigten aber gar nie gewesen ist (vgl. sogleich) –, konnte sie im Übrigen genau beschreiben (Haus mit Wendeltreppe [wobei sie das Wort «Wendetreppe» nicht kannte, weshalb sie in der Einvernahme zur Unterstützung ihrer Beschreibung entsprechende Handbewegungen machte; vgl. 2. Videoeinvernahme ab 14:23:40], zuoberst sei ein Zimmer, im Zimmer sei ein grosses Bett und ein Spiegel). Der Beschuldige selber führte auf Vorhalt des hier fraglichen Sachverhalts Folgendes aus: «Das stimmt nicht. Die Mutter war in diesem Haus, aber C.________