Im Gegenteil: Sie schilderte den Vorfall aus ihrer Sicht und erwähnte beispielsweise auch, dass der Beschuldigte sie – nach dem Übergriff – zur Bushaltestelle gebracht habe. Das Haus, in welchem der Beschuldigte zusammen mit seiner Lebensgefährtin wohnte – in welchem die Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss den Aussagen des Beschuldigten aber gar nie gewesen ist (vgl. sogleich) –, konnte sie im Übrigen genau beschreiben (Haus mit Wendeltreppe [wobei sie das Wort «Wendetreppe» nicht kannte, weshalb sie in der Einvernahme zur Unterstützung ihrer Beschreibung entsprechende Handbewegungen machte;