36 der Wohnung eine Tube mit Schleim gehabt habe. Der Beschuldigte habe den Schleim dann an seinen Penis gemacht (so Schleim-Zeug, damit es [gemeint ist der Penis] rein gehe). Es sei aber nicht gegangen. Angesichts ihres damaligen Alters ist nicht vorstellbar, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 entsprechende Schilderungen hätte machen können, wenn sie dies nicht selbst erlebt und gesehen hätte. Es ist auch nicht so, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 offenkundig aggraviert oder dramatisiert hätte.