40) und die integrale Wiedergabe der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 510 ff., S. 60 ff. der Urteilsbegründung). Sie schilderte, dass der Beschuldigte sie zum fraglichen Domizil in V.________ gebracht habe, wobei seine Lebensgefährtin (Frau L.________) aber nicht anwesend gewesen sei. Sie und der Beschuldige hätten dann geduscht. Im Zimmer des Beschuldigten habe er sie dann wieder oral befriedigt und das «Köpfli» seines Penis in sie gesteckt. Hierzu erwähnte sie, dass ihr das nicht gefallen habe. Es sei unheimlich und komisch gewesen. Im Anschluss habe der Beschuldigte sie an die Bushaltestelle gestellt.