45, 2. Videoeinvernahme ab 14:22:55). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist im Übrigen kaum denkbar, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 diesen Vorfall in der Zeit zwischen ihrer ersten und zweiten Einvernahme zusammen mit ihrer Mutter noch zusätzlich erfunden haben soll. Die Straf- und Zivilklägerin 1 schilderte das Kerngeschehen auch bezüglich dieses Vorfalls detailliert, widerspruchsfrei und stimmig. Es kann auf pag. 45 bzw. die Videoeinvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 40) und die integrale Wiedergabe der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag.