Der Beschuldige erblickt darin eine Aggravierungstendenz: Er argumentiert, dass es sich um einen singulären Fall handle, an welchen sich die Straf- und Zivilklägerin 1 bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme hätte erinnern müssen. Sie habe den Vorfall aber erst anlässlich ihrer zweiten Einvernahme erwähnt und damit nachträglich einfach einen weiteren Vorfall beigefügt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.