_, schuldig gemacht zu haben, indem er die Privatklägerin mit an sein gemeinsam mit Frau L.________ (langjährige Lebensgefährtin des Beschuldigten) bewohntes Domizil mitgenommen, sie dort geduscht, er selber geduscht, sie dann auf seinem Bett oral befriedigt und die Eichel seines Penis in ihre Vagina gesteckt habe (pag. 243). 11.5.2 Würdigung Vorab gilt zu erwähnen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 diesen Vorfall erst in der zweiten Einvernahme erwähnte. Der Beschuldige erblickt darin eine Aggravierungstendenz: