«Das stimmt nicht. Das ist alles von der Mutter so „kochet“, sprich abgemacht» (pag. 384 Z. 19). Seine Aussagen sind auch in diesem Punkt nicht glaubhaft. 11.4.3 Fazit Die Kammer ist auch hier gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 davon überzeugt, dass der angeklagte Sachverhalt (Anklageschrift Ziff. I.1.2) erwiesen ist, wobei die Vorinstanz – wie erwähnt – den Tatzeitraum auf den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 beschränkte.