Insofern sind in seinen Aussagen zwar keine Widersprüche erkennbar, was aber bei einer vollumfänglichen Bestreitung des Vorfalls nicht aussagekräftig ist. Aussagekräftig sind dagegen seine Reaktionen mit Gegenfragen (z.B.: «Das stimmt nicht. Und wo ist die Mutter gewesen? Wo sind die Mutter und die Schwester gewesen?»; pag. 384 Z. 14 f.), was als Lügensignal zu werten ist. Ihm wurde dann auch noch vorgehalten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 als 14-jähriges und unerfahrenes Mädchen den Vorfall sehr detailgenau und nachvollziehbar beschreibe, und dann gefragt, was er dazu sage. Er antwortete einmal mehr mit: «Das stimmt nicht.