Originell erscheinen sodann ihre Ausführungen hinsichtlich des «selber Onanierens» und dem Ejakulat abwischen. Der Beschuldigte bringt in oberer Instanz vor, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 in zeitlicher Hinsicht nicht aufgehen würden: Denn gemäss ihren Aussagen sei es in V.________ zum ersten Mal zu Oralsex gekommen. Dem Beschuldigten werde in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift (Vorfälle in W.________) aber ebenfalls vorgeworfen, dass er sich von C.________ oral habe befriedigen lassen, dies – gemäss erstinstanzlichem Urteil – im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2015. Der Vorfall in V._____