Im Speziellen erwähnt die Straf- und Zivilklägerin 1 hinsichtlich dieses Vorfalls, dass der Beschuldigte ihr den Finger in die Scheide getan habe. Dadurch lässt sich dieser Vorfall ohne weiteres von den anderen Übergriffen unterscheiden, da die Straf- und Zivilklägerin 1 das «Finger reinstecken» auf den hier fraglichen Vorfall in V.________ bezog. Konkret sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihr einen oder zwei Finger reingesteckt und ein paar Mal rein und raus gemacht; die Penetration mit dem Finger sei im Zusammenhang mit dem «Lecken» vorgekommen.