der Urteilsbegründung). Die Straf- und Zivilklägerin 1 hat diesen Vorfall – wie die anderen Vorfälle im Übrigen auch – in zeitlicher Hinsicht zwar relativ vage beschrieben. Dies tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aber keinen Abbruch. Denn sie schilderte diesen Vorfall in beiden Videoeinvernahmen detailliert und im Kerngehalt stimmig und widerspruchsfrei. Im Speziellen erwähnt die Straf- und Zivilklägerin 1 hinsichtlich dieses Vorfalls, dass der Beschuldigte ihr den Finger in die Scheide getan habe.