Auch hinsichtlich dieses Vorfalls beschränkte die Vorinstanz den Tatzeitraum, konkret auf einen unbekannten Zeitpunkt im Tatzeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 (in diesem Zeitraum wohnte die Familie P.________ in V.________; pag. 510, S. 60 der Urteilsbegründung). 11.4.2 Würdigung Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass auch bezüglich dieses Vorfalls kein Anlass besteht, an den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zu zweifeln (siehe die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 508 ff., S. 58 ff. der Urteilsbegründung).