________ z.N. der Strafund Zivilklägerin 1, schuldig gemacht zu haben, indem er (pag. 242): einmal, als die Privatklägerin ca. 12 oder 13 Jahre alt war, in ihr Zimmer kam, sie auszog, sich selber auszog, sich auf sie legte, sie am ganzen Körper, insbesondere auch im Intimbereich berührte, seinen Finger in ihre Scheide steckte und oral befriedigte, anschliessend aufstand, ihren Kopf an den Haaren zu seinem Penis zog, sich von ihr oral befriedigen liess, selber bis zum Orgasmus onanierte, das Ejakulat putzte, sich wusch, wieder anzog und wieder zur Arbeit fuhr.