Sein diesbezügliches Bestreiten deutet zusätzlich darauf hin, dass er das Wort «brätsche» im entsprechenden Kontext auch gegenüber den beiden Mädchen verwendet hat. 11.3.3 Fazit Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Beschuldige die Straf- und Zivilklägerin 1 im Rahmen eines einmaligen Vorfalls in sexueller Absicht an die Brüste fasste und ihr auf den Hintern schlug, wobei er ihr sagte, er «brätsche» sie. 11.4 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2 11.4.1 Konkreter Vorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziff.