33 streiten des Beschuldigten ändert nichts daran. Im Übrigen hätte für den Beschuldigten kein Grund bestanden, zu bestreiten, den Ausdruck «brätsche» auch für Sex verwendet zu haben, wenn er diesen gegenüber den beiden Mädchen nicht in einem zweideutigen, sexualisierten Sinn verwendet hätte. Sein diesbezügliches Bestreiten deutet zusätzlich darauf hin, dass er das Wort «brätsche» im entsprechenden Kontext auch gegenüber den beiden Mädchen verwendet hat.